Verwaltungsgericht erklärt sachliche Unzuständigkeit und verweist an Landgericht Bielefeld
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 K 848/09
- Datum
- 15.04.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMI:2009:0415.7K848.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsgericht, das seine sachliche Unzuständigkeit feststellt, hat den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Die Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit kann auf Grundlage von § 40 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 GVG erfolgen, wenn die Sache in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.
Die Feststellung der Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand.
Vor der Verweisung ist zu prüfen, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist; die Verweisung richtet sich an das sachlich sowie örtlich zuständige Gericht.
Rubrum
Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.