Treffer
Verwaltungsgericht Minden Beschluss

Verwaltungsgericht erklärt sachliche Unzuständigkeit und verweist an Landgericht Bielefeld

Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper
7. Kammer
Aktenzeichen
7 K 848/09
Datum
15.04.2009
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGMI:2009:0415.7K848.09.00
Quelle
Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem Beschluss die sachliche Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen. Die Verweisung erfolgte gestützt auf § 40 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 71 Abs. 2 GVG. Eine materielle Entscheidung zum Streitstoff wurde nicht getroffen. Es handelt sich um eine rein zuständigkeitsrechtliche Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsgericht, das seine sachliche Unzuständigkeit feststellt, hat den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.

2

Die Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit kann auf Grundlage von § 40 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 GVG erfolgen, wenn die Sache in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.

3

Die Feststellung der Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand.

4

Vor der Verweisung ist zu prüfen, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist; die Verweisung richtet sich an das sachlich sowie örtlich zuständige Gericht.

Rubrum

1

Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.

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