Kostenfestsetzung nach §164 VwGO auf 417,54 EUR; weitergehender Antrag zurückgewiesen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Spruchkörper
- UdG
- Aktenzeichen
- 7 K 1310/09
- Datum
- 10.09.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMI:2010:0910.7K1310.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Kosten durch das Verwaltungsgericht erfolgt auf Grundlage des § 164 VwGO.
Bei fehlenden Angaben zur vorgerichtlich entstandenen Vergütung ist die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den Mindestgebührensatz zu beschränken.
Erstattungsfähige Anwaltskosten werden nur in der tatsächlich erstattungsfähigen Höhe angesetzt; fehlen gegnerische Kostenanmeldungen, kann der Erstattungsanspruch entsprechend beschränkt werden.
Die erst nach Klageerhebung in Kraft getretene Regelung des § 15a RVG begründet nicht ohne weiteres eine höhere Ansetzung der Verfahrensgebühr für Altfälle; ihre Anwendbarkeit kann offenbleiben.
Tenor
Auf Antrag 00566-08 WE/da vom 29.10.2009 werden die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.10.2009
von dem Beklagten an den Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
417,54 EUR
(in Worten: Vierhundertsiebzehn 54/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 30.10.2009 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Von den Anwaltskosten des Klägers in erstattungsfähiger Höhe von 835,08 EUR trägt der Beklagte, der keine eigenen Kosten angemeldet hat, 1/2= 417,54 EUR.
Abgesetzt werden 225,75 EUR von der Verfahrensgebühr nebst anteiliger Umsatz-steuer.
Als Folge fehlender Angaben zu der wegen desselben Streitgegenstandes vor- gerichtlich entstandenen Vergütung ist der Ansatz der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den Mindestgebühren-satz 0,55 zu beschränken. Dem steht auch der erst nach Klageerhebung in Kraft getretene § 15a RVG nicht entgegen - wobei nach der hier vertretenen Ansicht dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei § 15a Abs. 2 RVG um eine Gesetzes-änderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG handelt - vgl. VG Minden, Kostenfest-setzungsbeschluss vom 06.04.2010 in 7 K 844/09.A, nrwe.
Zur Frage der Anwendung des § 15a RVG auf sogenannte Altfälle vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2010 in 18 E 1722/09, juris; sowie VGH München, Beschluss vom 16.08.2010 in 19 C 10.1667, juris.