Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlichen Übertragungsfehlers (§ 118 VwGO)
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Aktenzeichen
- 6 K 1238/08
- Datum
- 10.12.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMI:2008:1210.6K1238.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Urteilstenors nach § 118 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn der Abdruck einen offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehler enthält.
Ein Fehler im Urteilstenor ist offenkundig, wenn der Abdruck im Widerspruch zu dem verkündeten Tenor steht, wie er im Sitzungsprotokoll dokumentiert ist.
Liegt ein innerer Widerspruch des streitigen Absatzes zu anderen Teilen des Urteils, insbesondere zum Kostentenor und zu den Entscheidungsgründen, vor, begründet dies die Annahme eines offensichtlichen Fehlers und rechtfertigt eine Berichtigung.
Elektronische Übertragungsfehler können als Ursache für einen offensichtlichen Tenorfehler gelten und damit eine Korrektur nach § 118 Abs. 1 VwGO ermöglichen.
Tenor
Der Urteilstenor im Abdruck des Urteils vom 14.11.2008 wird dahingehend berichtigt, dass der dritte Absatz gestrichen wird.
Gründe
Der im Urteilsabdruck enthaltene Tenor ist offenbar unrichtig i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO. Der dritte Absatz ("Die Beklagte ... jeweils selbst.") ist lediglich auf Grund eines elektronischen Übertragungsfehlers Bestandteil des Urteilstenors geworden. Die Offensichtlichkeit dieses Fehlers ergibt sich aus dem Widerspruch zu dem im Sitzungsprotokoll niedergelegten und verkündeten Tenor, der den fraglichen zusätzlichen Absatz nicht enthält, sowie aus dem inhaltlichen Widerspruch des betroffenen Absatzes zum nachfolgenden Kostentenor und zum letzten Absatz der Entscheidungsgründe.