Einstellung wegen Erledigung; Kostenentscheidung nach §161 VwGO und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 L 1145/02
- Datum
- 18.01.2005
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMI:2005:0118.4L1145.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einstellen.
Bei Erledigung des Verfahrens trifft das Gericht nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung; § 161 Abs. 2 VwGO gewährt den Gerichten insoweit Gestaltungsfreiheit.
Der Streitwert kann bei Erledigung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, eines angedrohten Zwangsgeldes und des vorläufigen Charakters des Verfahrens bemessen werden.
Rubrum
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.
Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Antragstellerin nämlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Insoweit wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2004 - C-434/02 - verwiesen.
3. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, des angedrohten Zwangsgeldes und des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf 52.500,00 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.
Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Antragstellerin nämlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Insoweit wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2004 - C-434/02 - verwiesen.
3. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, des angedrohten Zwangsgeldes und des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf 52.500,00 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).