Treffer
Verwaltungsgericht Minden Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper
1. Kammer
Aktenzeichen
1 L 264/09
Datum
04.06.2009
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGMI:2009:0604.1L264.09.00
Quelle
Die Parteien haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht stellt das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt; die Entscheidung folgt dessen Erklärung zur Kostenübernahme gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum GKG. Der Streitwert wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einstellen.

2

Das Gericht kann bei Einstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO über die Kosten des Verfahrens entscheiden und der Kostenübernahmeerklärung einer Partei Rechnung tragen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsgerichtsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG; für die Bemessung sind §§ 53, 52 Abs. 1 GKG maßgeblich.

4

Eine Erklärung einer Partei zur Übernahme der Verfahrenskosten (z. B. gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum GKG) kann Grundlage für die Zuordnung der Kostenentscheidung sein.

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahme- Erklärung des Antragsgegners gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum Gerichtskostengesetz.

3. Der Streitwert wird auf 2250,00 EUR festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).

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