Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO; Kosten dem Antragsgegner auferlegt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 L 264/09
- Datum
- 04.06.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMI:2009:0604.1L264.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einstellen.
Das Gericht kann bei Einstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO über die Kosten des Verfahrens entscheiden und der Kostenübernahmeerklärung einer Partei Rechnung tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsgerichtsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG; für die Bemessung sind §§ 53, 52 Abs. 1 GKG maßgeblich.
Eine Erklärung einer Partei zur Übernahme der Verfahrenskosten (z. B. gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum GKG) kann Grundlage für die Zuordnung der Kostenentscheidung sein.
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahme- Erklärung des Antragsgegners gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum Gerichtskostengesetz.
3. Der Streitwert wird auf 2250,00 EUR festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).