Zwischenverfügung: 24‑Stunden‑Frist vor Absammlung von Gänseeiern im Naturschutzgebiet
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 L 175/09
- Datum
- 31.03.2009
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMI:2009:0331.1L175.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen einer Zwischenverfügung vorläufig anordnen, dass zwischen der Bekanntgabe einer behördlichen Entscheidung und ihrem Vollzug eine Frist verbleibt, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre.
Eine Fristsetzung vor Vollzug einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist geeignet, dem Betroffenen Gelegenheit zur Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes zu verschaffen.
Die Bekanntgabe einer Befreiungsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten begründet keinen sofortigen Vollzug ohne ausreichende Vorlaufzeit, wenn dadurch die Rechtsverfolgung praktisch vereitelt würde.
Zur Sicherung des Rechtsschutzes kann das Gericht konkrete Mindestfristen festlegen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben, vorläufig sicherzustellen, dass zwischen der Bekanntgabe des vom Antragsgegner angekündigten landschaftsrechtlichen Befreiungsbescheides an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Absammlung von Gänseeiern im Naturschutzgebiet T. C. eine Frist von mindestens 24 Stunden liegt, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen.