Berichtigung des Urteilstags: Datum berichtigt auf 22.09.2025 (§ 118 VwGO)
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Spruchkörper
- 15. Kammer
- Aktenzeichen
- 15 K 3791/25.A
- Datum
- 15.10.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMI:2025:1015.15K3791.25A.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit in einem Urteil, etwa ein falsches Datum, kann gemäß § 118 Abs. 1 VwGO durch Berichtigung berichtigt werden.
Zur Annahme einer offenkundigen Unrichtigkeit reicht es aus, wenn der richtige Sachverhalt (z. B. der Tag der mündlichen Verhandlung) aus den Verfahrensakten eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung nach § 118 VwGO beseitigt formale Fehler und berührt nicht den materiellen Gehalt der gerichtlichen Entscheidung.
Ein Berichtigungsbeschluss kann nach spezialgesetzlicher Regelung unanfechtbar sein; hier ergibt sich die Unanfechtbarkeit aus § 80 AsylG.
Rubrum
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
Das Urteil vom „22.09.2015“ wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO dahingehend berichtigt, dass das vorgenannte Datum der 22.09.2025 (Tag der mündlichen Verhandlung) ist.