Treffer
Verwaltungsgericht Minden Beschluss

Berichtigung des Urteilstags: Datum berichtigt auf 22.09.2025 (§ 118 VwGO)

Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper
15. Kammer
Aktenzeichen
15 K 3791/25.A
Datum
15.10.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGMI:2025:1015.15K3791.25A.00
Quelle
Das Verwaltungsgericht Minden berichtigt eine offenbare Unrichtigkeit im Urteil: Das dort genannte Datum „22.09.2015“ wird auf den tatsächlichen Tag der mündlichen Verhandlung, den 22.09.2025, berichtigt. Grundlage ist § 118 Abs. 1 VwGO; die Berichtigung dient der formalen Korrektur und ändert nicht den Inhalt des Urteils. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit in einem Urteil, etwa ein falsches Datum, kann gemäß § 118 Abs. 1 VwGO durch Berichtigung berichtigt werden.

2

Zur Annahme einer offenkundigen Unrichtigkeit reicht es aus, wenn der richtige Sachverhalt (z. B. der Tag der mündlichen Verhandlung) aus den Verfahrensakten eindeutig hervorgeht.

3

Die Berichtigung nach § 118 VwGO beseitigt formale Fehler und berührt nicht den materiellen Gehalt der gerichtlichen Entscheidung.

4

Ein Berichtigungsbeschluss kann nach spezialgesetzlicher Regelung unanfechtbar sein; hier ergibt sich die Unanfechtbarkeit aus § 80 AsylG.

Rubrum

1

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Das Urteil vom „22.09.2015“ wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO dahingehend berichtigt, dass das vorgenannte Datum der 22.09.2025 (Tag der mündlichen Verhandlung) ist.

Berichtigung des Urteilstags: Datum berichtigt auf 22.09.2025 (§ 118 VwGO) — Themis