Treffer
Verwaltungsgericht Minden Beschluss

VerwG: Verfahren erledigt – Zuweisungsbescheid in Obdachlosenunterkunft macht Antrag unzulässig

Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper
11. Kammer
Aktenzeichen
11 L 1020/20
Datum
18.12.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGMI:2020:1218.11L1020.20.00
Quelle
Der Antragsteller wandte sich gegen eine Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht. Die Antragsgegnerin kam dem Begehr mit Bescheid vom 04.12.2020 nach und wies den Antragsteller in eine Obdachlosenunterkunft ein, sodass das Verfahren als unzulässig/erledigt galt. Das Gericht lehnte den Antrag deshalb ab und stellte die Kosten dem Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO in Rechnung. Die Prozessbevollmächtigte wurde auf Erledigung hingewiesen, erklärte die Sache aber nicht als erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein verwaltungsgerichtlicher Antrag wird unzulässig bzw. das Verfahren erledigt, wenn die Antragsgegnerin den begehrten Verwaltungsakt durch einen Bescheid vollumfänglich erfüllt.

2

Das Gericht kann das Verfahren als erledigt/unerledigt entscheiden, auch wenn die Beteiligten keine Erledigungserklärung abgeben; ein entsprechender Bescheid der Behörde begründet die Erledigung.

3

Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO; dies gilt auch bei nachträglicher Erledigung durch die Behörde.

4

Der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Er ist unzulässig geworden, nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 4.12.2020 in die Obdachlosenunterkunft „J.     H.        X.   10“ in E.       eingewiesen und dem Antrag damit entsprochen hat. Hierauf ist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit gerichtlichen Verfügungen vom 04.12.2020 und 10.12.2020 hingewiesen worden mit der Anregung, das Verfahren für erledigt zu erklären. Sie ist dieser Anregung nicht gefolgt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 VwGO).

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013)

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