Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit: Antragsteller trägt die Verfahrenskosten
- Gericht
- Verwaltungsgericht Minden
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- Aktenzeichen
- 10 L 1793/16
- Datum
- 20.04.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGMI:2017:0420.10L1793.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten an Entscheidungen kann von Amts wegen nach §§ 118 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO vorgenommen werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; grundsätzlich trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Ergibt sich aus dem Wortlaut eines Beschlusses ein offenkundiger Widerspruch zur gebotenen rechtlichen Folgerung, ist dieser Widerspruch durch Berichtigung zu beseitigen.
Die berichtigende Maßnahme dient der Beseitigung formaler oder offensichtlicher Fehler und stellt keine inhaltliche Neubescheidung dar, sofern nicht ausdrücklich eine inhaltliche Änderung getroffen wird.
Rubrum
Dass es sich bei der berichtigten Fassung ("Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.") um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des berichtigten Beschlusses, wonach die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO folgt. Nach dieser Norm trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Dies ist hier der Antragsteller.
Tenor
Ziffer 2 des Beschlusses gleichen Rubrums vom 30. März 2017 wird von Amts wegen zur Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit (§§ 122 Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO) wie folgt gefasst:
"2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens."