Vorbeugender Eilrechtsschutz gegen drohende Löschung einer Baulast
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Aktenzeichen
- 8 L 1085/25
- Datum
- 20.05.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2025:0520.8L1085.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist grundsätzlich unzulässig, solange Betroffene auf nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine behördliche Maßnahme verwiesen werden können.
Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz besteht, wenn weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Nachteile oder an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfender Sanktionen unzumutbar ist.
Die Eintragung oder Löschung einer Baulast ist ein Verwaltungsakt, auch wenn die Löschung wegen Unwirksamkeit der Baulast lediglich den Rechtsschein ihrer wirksamen Übernahme beseitigt.
Eine Baulast begründet zwischen dem Baulastverpflichteten und dem Baulastbegünstigten weder ein zivilrechtlich durchsetzbares Recht noch eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung.
Rechtliche Folgen, die eine Behörde an die Löschung einer Baulast knüpft, können grundsätzlich im nachträglichen Rechtsschutz unter Überprüfung der Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses angegriffen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
Der Antragstellerin fehlt das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für den hier begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz.
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt indes dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht. Eine derartige Ausnahmekonstellation liegt insbesondere bei drohenden Sanktionen vor, die an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen. Denn es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ führen zu müssen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18.15 –, juris, Rn. 19 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris, Rn. 118.
Für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsschutzinteresse hingegen grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann und durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme nicht die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.
Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 15 f.
Nach diesen Maßstäben fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellerin kann darauf verwiesen werden, sich ggf. im Nachgang einer Löschung gegen dieselbe – ggf. auch im Wege notwendigen einstweiligen Rechtsschutzes – zu wehren und die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, Grundlage der Löschung sei die bestehende Unrichtigkeit des Baulastenverzeichnisses, überprüfen zu lassen. Denn bei der Eintragung und der Löschung einer Baulast handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dies gilt auch dann, wenn die Löschung der Baulast wegen deren Unwirksamkeit keine konstitutive Wirkung hat; denn dann wird zumindest der von der eingetragenen Baulast ausgehende Rechtsschein der wirksamen Übernahme beseitigt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 1995 – 11 A 4010/92 –, juris, Rn. 2 ff. und vom 23. November 2023 – 10 A 450/22 –, juris, Rn. 30; vgl. auch Wenzel, in: Johlen u.a., BauO NRW, 15. Aufl. 2024, § 85, Rn. 68, 72.
Der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz stellt keinen unzumutbaren Nachteil für die Antragstellerin dar, weil sich aus der Änderung der Eintragung im Baulastenverzeichnis für sie keine unmittelbar rechtlich erheblichen Nachteile ergeben.
Im Verhältnis zu den Nachbarn als Eigentümer des baulastverpflichteten Grundstücks folgt dies daraus, dass die Baulast zivilrechtlich gleichsam neutral ist. Sie stellt eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dar und begründet als solche kein Recht, das von einem Dritten geltend gemacht werden kann.
Vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 – V ZR 204/82 –, juris, Rn. 10 ff. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. April 2016 – 9 K 1541/14 –, juris, Rn. 50 ff.
Da die Verpflichtung aus einer Baulast allein gegenüber der Behörde eingegangen wird, besteht zwischen dem Baulastverpflichteten und dem Baulastbegünstigten auch keine öffentlich-rechtliche Beziehung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1997 – 7 B 1974/97 –, juris, Rn. 7.
Im Verhältnis zur Antragsgegnerin ergeben sich ebenfalls keine unzumutbaren rechtlich erheblichen Nachteile. Soweit die Antragsgegnerin aus dem Umstand einer eventuellen Löschung der Baulast Konsequenzen zieht, die an das Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in Gestalt der Baulast anknüpfen, kann sich die Antragstellerin dagegen rechtlich wenden und geltend machen, das Baulastenverzeichnis sei nach Löschung der Baulast unrichtig, weil die gelöschte Baulast richtigerweise gerade nicht nichtig gewesen sei und der gegen die Löschung der Baulast eingelegte Rechtsbehelf erfolgreich sein werde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hierbei wurde der gesetzliche Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitiert (6)
- BVerwG · 2 C 18/15 · 23.06.2016§ 13 Abs. 2 ArbSchG: Unbestimmte Pflichtübertragung auf Professor/Dekan unwirksam
- Oberverwaltungsgericht NRW · 7 B 1974/97 · 10.10.1997Durchsetzung einer Baulast per Bauordnungsverfügung: Reichweite und öffentliches Interesse
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 762/17 · 25.08.2017Vorratsdatenspeicherung: Kein vorbeugender Eilrechtsschutz wegen Vollzugsaussetzung der BNetzA
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 B 1380/20 · 04.02.2021OVG NRW: AG-Pressemitteilung zur Anklage verletzt Persönlichkeitsrecht; Löschung im Internet
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 9 K 1541/14 · 29.04.2016Nachtragsbaugenehmigung: keine Verwirkung; Zuwegungsbaulast mangels Bestimmtheit unwirksam
- Oberverwaltungsgericht NRW · 10 A 450/22 · 23.11.2023Löschung einer Stellplatzbaulast wegen völliger Unbestimmtheit und Nichtigkeit