VG Köln: Klage abgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit festgesetzt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 K 4922/16
- Datum
- 26.06.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2018:0626.7K4922.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abweisung der Klage trägt in der Regel die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.
Ein Urteil kann hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; zur Abwendung der Vollstreckung kann die Leistung einer Sicherheit angeordnet werden.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung in einer konkreten Höhe (hier 110 % des vollstreckbaren Betrags) ist ein zulässiges Mittel zur Sicherung der Vollstreckung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.