Verwaltungsgericht: Klage abgewiesen – Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Aktenzeichen
- 7 K 379/18
- Datum
- 05.06.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2018:0605.7K379.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abweisung der Klage bestimmt das Gericht in der Regel die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kläger, sofern keine abweichende Regelung besteht.
Gerichtskosten können durch das Gericht ausdrücklich nicht erhoben werden; dies ist Teil der Kostenentscheidung und trifft die Verfahrensparteien nicht zwangsläufig gleich.
Ein Urteil kann hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Leistung einer vom Gericht bestimmten Sicherheit abgewendet werden.
Das Gericht kann sowohl dem Schuldner als auch der Gegenpartei Möglichkeiten zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung eröffnen (Gegenleistung/Eintritt in Sicherheit).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.