Antrag auf Vertagung eines Ratsbeschlusses mangels Antragsbefugnis verworfen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 L 1263/15
- Datum
- 12.05.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2015:0512.4L1263.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf einstweiligen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn dem Antragsteller die Antragsbefugnis im Sinne von § 42 VwGO fehlt.
Über die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung entscheiden der Oberbürgermeister und die Ratsmitglieder; ein gegen die Tagesordnung gerichteter Anspruch ist nicht ohne Weiteres verwaltungsrechtlich durchsetzbar (§ 48 Abs. 1 GO NRW).
Öffentliche Anregungen und Beschwerden gegen Ratsentscheidungen sind nach der Gemeindeordnung zu behandeln; ein gesonderter verwaltungsrechtlicher Eilrechtsschutz zur Vertagung ist hierdurch nicht begründet (§ 24 GO NRW).
Fehlt die Antragsbefugnis, so führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags und zur Kostenfolge zugunsten der unterlegenen Partei.
Tenor
1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Antragsteller hat keinen im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Anspruch auf die beantragte „Vertagung des Baubeschlusses“ und damit auf Unterlassung einer Beschlussfassung durch den Rat der Antragsgegnerin zu TOP 10.10 der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin am 12. Mai 2015. Über die Tagesordnung entscheiden der Oberbürgermeister und die Ratsmitglieder selbst (vgl. § 48 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GO NRW -). Das Verfahren zur Behandlung von Anregungen und Beschwerden, die hingegen jedem offen stehen, ergibt sich aus § 24 GO NRW.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.