Einstellung eines erledigten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Kostenauferlegung an Antragsteller
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 L 935/03
- Datum
- 22.08.2003
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2003:0822.3L935.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Bei Einstellung eines Verfahrens kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO aus Billigkeitsgründen die Kosten dem Antragsteller auferlegen.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen; fehlen diese, spricht dies gegen eine vorweggenommene Entscheidung zugunsten des Antragstellers.
Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht die Bedeutung der Sache für den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG angemessen berücksichtigen.
Rubrum
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Voraussetzungen einer Vorwegnah- me der Hauptsache nicht gegeben waren.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2000 EUR festgesetzt.