Abweisung des Antrags auf sofortige Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 24. Kammer
- Aktenzeichen
- 24 L 1915/08
- Datum
- 24.02.2009
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2009:0224.24L1915.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80a VwGO setzt eine summarische Interessenabwägung voraus; sie ist zu versagen, wenn diese Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn diese einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG können für mehrere gleichartige arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren pro Arzneimittel anteilige Regelwerte (z. B. die Hälfte des zehnfachen Regelstreitwerts) zugrunde gelegt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 5 mg/10 mg/15 mg und 20 mg anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren
24 L 1910/08 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.