Einstellung nach Vergleich und Streitwertfestsetzung bei Anfechtung arzneimittelrechtlicher Auflagen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 24. Kammer
- Aktenzeichen
- 24 K 4728/04
- Datum
- 18.08.2006
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2006:0818.24K4728.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach einem gerichtlichen Vergleich erledigtes Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Bei der Anfechtung von Auflagen zu arzneimittelrechtlichen Zulassungen ist der Streitwert nach ständiger Praxis der Kammer dem gesetzlichen Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) gleichzustellen.
Bei erheblichen mit der Erfüllung einer Auflage verbundenen Aufwänden kann der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ermittelte Streitwert zu berücksichtigen und angemessen, etwa durch Verdopplung, zu erhöhen.
Die Kostenverteilung richtet sich, soweit vereinbart, nach den Regelungen eines gerichtlichen Vergleichs.
Rubrum
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das durch gerichtlichen Vergleich erledigte Verfahren einzustellen.
Der festgesetzte Streitwert entspricht nach ständiger Praxis der Kammer bei der Anfechtung von Auflagen zu arzneimittelrechtlichen Zulassungen dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung je Auflage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Der so ermittelte Wert war vorliegend im Hinblick auf den mit der Erfüllung der Auflage verbundenen Aufwand zu verdoppeln.
Tenor
1. Das durch Vergleich erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kostenverteilung ergibt sich aus Ziff. 3 des Vergleichs.
2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.