Beiordnung für Vorverfahren im Aussetzungsverfahren (§80 Abs.5 VwGO) abgelehnt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 23. Kammer
- Aktenzeichen
- 23 L 1667/05
- Datum
- 25.01.2006
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2006:0125.23L1667.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann nicht im Aussetzungsverfahren nach §80 Abs.5 VwGO entschieden werden; eine derartige Anordnung trifft das Gericht nur im dem Widerspruchsverfahren folgenden Hauptsacheverfahren.
Unter ‚Vorverfahren‘ im Sinne des §162 VwGO ist primär das in §§68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu verstehen.
Das Aussetzungsverfahren nach §80 Abs.5 VwGO setzt nicht die Durchführung des gesamten Widerspruchsverfahrens voraus und hat einen von diesem abweichenden Streitgegenstand, sodass die Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dort nicht begründet werden kann.
Sobald der Streitgegenstand des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens nicht übereinstimmt, fehlt die prozessuale Grundlage für eine nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO anzuordnende Beiordnung im Aussetzungsverfahren.
Rubrum
Der Antrag der Antragstellerin,
gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmäch- tigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
wird abgelehnt, weil das Gericht eine solche Entscheidung nur in einem Hauptsache- verfahren treffen kann, das dem Widerspruchsverfahren nachfolgt, nicht jedoch in einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da unter Vorverfahren" im Sinne der Vorschrift das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu ver- stehen ist, dessen Durchführung das gerichtliche Aussetzungsverfahren abgesehen von der Einlegung eines Widerspruchs nicht zur Voraussetzung und das im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2000 - 4 ZEO 167/98 - sowie Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162, Rn. 62 m.w.Nw.).
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin,
gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
wird abgelehnt, weil das Gericht eine solche Entscheidung nur in einem Hauptsache- verfahren treffen kann, das dem Widerspruchsverfahren nachfolgt, nicht jedoch in einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da unter Vorverfahren" im Sinne der Vorschrift das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu ver- stehen ist, dessen Durchführung das gerichtliche Aussetzungsverfahren abgesehen von der Einlegung eines Widerspruchs nicht zur Voraussetzung und das im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2000 - 4 ZEO 167/98 - sowie Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162, Rn. 62 m.w.Nw.).