Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nach Einziehung; Kosten dem Schuldner auferlegt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Aktenzeichen
- 22 M 4/23
- Datum
- 08.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2023:1108.22M4.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vollstreckungsverfahren ist einzustellen, wenn die zugrunde liegende Forderung vollständig eingezogen worden ist und sich das Verfahren dadurch erledigt hat.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens können dem Vollstreckungsschuldner auferlegt werden, wenn dessen Nichtzahlung die Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst hat (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO analog).
Bei Veranlassung der Vollstreckung durch die Säumnis des Schuldners ist es billigkeitsgerecht, diesem die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen.
Beschlüsse über die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens und über die Kostenverteilung können unanfechtbar sein, soweit entsprechende Regelungen der VwGO (analog) greifen.
Tenor
Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Gründe
Das Vollstreckungsverfahren war, nachdem der geschuldete Betrag in Höhe von 122,01 Euro (Hauptforderung nebst Vollstreckungskosten für die bisherigen erfolglos gebliebenen Vollstreckungsmaßnahmen) von der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin eingezogen worden ist, einzustellen, weil es sich dadurch erledigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO analog. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, weil dieser auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2022 im Verfahren 22 K 5664/21 nicht gezahlt und daher die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens veranlasst hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog; § 158 Abs. 2 VwGO analog).