Einstellung wegen Erledigung; Kostentragung zugunsten der Klägerin
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- Aktenzeichen
- 22 K 567/10
- Datum
- 17.05.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2010:0517.22K567.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Verwaltungsverfahren in der Hauptsache erledigt, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Bei Einstellung wegen Erledigung kann nach § 161 Abs. 2 VwGO im billigen Ermessen die Kostentragung derjenigen Partei auferlegt werden, die die andere Partei durch ihr Verhalten klaglos gestellt hat.
Für ein erledigtes Verfahren können gemäß § 188 Satz 2 VwGO zwar keine Gerichtskosten erhoben werden; dies schließt jedoch nicht aus, dass dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.¬¬
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, für das gem. § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden, aufzuerlegen, weil er die Klägerin klaglos gestellt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).