Berichtigung des Beschlusses: Verpflichtung zur Neugenehmigung von Briefentgelten
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 21. Kammer
- Aktenzeichen
- 21 L 2082/20
- Datum
- 20.01.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2021:0120.21L2082.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Berichtigung eines Beschlusses kann auch dann stattgegeben werden, wenn erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen, sofern die zu berichtige Passage ohne Belang ist.
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 119 VwGO ist unanfechtbar i.S. von § 122 i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Das Verwaltungsgericht kann die Behörde verpflichten, unter Änderung einer bereits ergangenen Genehmigung Entgelte vorläufig neu zu genehmigen und dabei eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen.
Die Formulierung einer Anordnungs- bzw. Verpflichtungsregelung ist in einem Berichtigungsbeschluss dahin gehend zu berichtigen, dass der Tenor den tatsächlichen und rechtlichen Willen des Gerichts zutreffend wiedergibt.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 102/21 [NACHINSTANZ]
Rubrum
Der Beschluss vom 4. Januar 2021 wird - ungeachtet erheblicher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da die zu berichtigende Passage ohne Belang ist - auf Antrag dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 letzter Absatz heißt: „2. die Antragsgegnerin zu verpflichten unter Änderung ihrer Genehmigung vom 12. Dezember 2019 (XX0-00/000) die Entgelte für Standard-, für Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 - binnen 3 Monaten vorläufig neu zu genehmigen,“.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 122 i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Tenor
Der Beschluss vom 4. Januar 2021 wird - ungeachtet erheblicher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da die zu berichtigende Passage ohne Belang ist - auf Antrag dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 letzter Absatz heißt: „2. die Antragsgegnerin zu verpflichten unter Änderung ihrer Genehmigung vom 12. Dezember 2019 (XX0-00/000) die Entgelte für Standard-, für Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 - binnen 3 Monaten vorläufig neu zu genehmigen,“.