Einstweilige Anordnung zur Bestätigung von Verpflegungsständen bei Versammlung abgelehnt
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Kammer
- Aktenzeichen
- 20 L 3762/17
- Datum
- 15.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2017:0915.20L3762.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Errichtung von Verpflegungsständen fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG, soweit sie nicht funktional oder symbolisch zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig ist.
Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, die begehrte Maßnahme diene der Ausübung eines durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsrechts und sei zur Erreichung des Versammlungszwecks erforderlich.
Einstweilige Anordnungen sind zu versagen, wenn nachvollziehbare, zumutbare Alternativen bestehen, durch die der Zweck (hier: Verpflegung der Teilnehmer) anderweitig erreicht werden kann.
Der unterlegene Antragsteller hat die Prozesskosten zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert kann nach §§ 53, 52 GKG festgesetzt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der – vor Verfahrenstrennung zunächst im Verfahren VG Köln – 18 L 3762/17 – hilfsweise gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Anmeldung von 18 Verpflegungsständen auf der Versammlung des Antragstellers am 16.9.2017 in L. , E. X. , zu bestätigen,
hat keinen Erfolg.
Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für die begehrte Bestätigung auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes glaubhaft gemacht, denn die Errichtung von Verpflegungsstellen unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG. Sie ist ganz ersichtlich nicht – ausnahmsweise – zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die vorgesehene Meinungskundgabe wesensnotwendig.
vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 – OVG 1 S 108.12-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.04.2012 – 10 CS 12.767 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 – 1 S 2362/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2013 – W 5 K 12.555 -; VG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 L 282.11 -; sämtlich: juris.
Der Antragsteller ist gehalten, auf einem anderen Weg zu erreichen, dass für die Teilnehmer der in Rede stehenden Veranstaltung Verpflegung bereitgestellt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.