Aufschiebende Wirkung für Entgeltanordnungen nach §25 TKG bis 22.11.2006 angeordnet
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 L 1713/06
- Datum
- 06.11.2006
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2006:1106.1L1713.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des Fristbeginns nach § 25 Abs.1 TKG ist maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 25 Abs.3 Nr.3 TKG vorliegen; dies kann später als die Zustellung der Regulierungsverfügung sein.
Eine aufschiebende Wirkung gegenüber Entgeltanordnungen nach § 25 Abs.5 und Abs.6 TKG kann vorläufig angeordnet werden, wenn sich nach summarischer Prüfung Überwiegendes für die Anordnung ergibt.
Kostenentscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richten sich nach § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwertbemessung liegt der GKG zugrunde.
Beschlüsse nach § 137 Abs.3 Satz 1 TKG sind unanfechtbar.
Tenor
Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 29. September 2006 (1 L 1380/06) wird dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 3928/06 - gegen Ziffer I. 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 ( ) bis zum 22. November 2006 angeordnet wird, soweit sich diese Regelung auf Entgeltanordnungen gemäß § 25 Abs. 5 und 6 TKG bezieht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss der Kammer vom 29. September 2006 im Verfahren 1 L 1380/06 war gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Es spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass bei der Bestimmung des Beginns der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht auf den 30. August 2006 (= Zeitpunkt der Zustellung der Regulierungsverfügung vom 29. August 2006) als frühest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen war, sondern auf den 13. September 2006. Erst zu diesem Zeitpunkt dürfte - nachdem die Firma 01051 auf ein Angebot der Antragstellerin vom 07. September 2006 nicht reagiert hatte - vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 3 TKG und damit von der Möglichkeit einer Antragstellung auf Erlass einer Entgeltanordnung auszugehen gewesen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.