Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss

Beschluss des VG Köln: Antrag abgelehnt, Kostenauferlegung, Streitwertfestsetzung

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
19. Kammer
Aktenzeichen
19 L 1731/11
Datum
28.06.2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2012:0628.19L1731.11.00
Quelle
Die Antragstellerin stellte einen Antrag beim Verwaltungsgericht Köln, der mit Beschluss vom 28.06.2012 abgelehnt wurde. Das Gericht verpflichtete die Antragstellerin zur Tragung der Verfahrenskosten und stellte fest, dass außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wurde pauschal auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines verwaltungsgerichtlichen Antrags führt regelmäßig dazu, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2

Außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Dritten sind nicht erstattungsfähig, wenn das Gericht dies in der Kostenentscheidung so feststellt.

3

Das Gericht setzt den Streitwert des Streitgegenstandes zur Bemessung von Gebühren und Kosten fest.

4

Ein Beschluss kann in seinem Tenor sowohl über den Antrag als auch über die Kostenfolge und den Streitwert entscheiden, ohne im Tenor weitere Begründungen zu enthalten.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige außergerichtliche

Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

¬¬

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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