Beschluss des VG Köln: Antrag abgelehnt, Kostenauferlegung, Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Kammer
- Aktenzeichen
- 19 L 1731/11
- Datum
- 28.06.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2012:0628.19L1731.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines verwaltungsgerichtlichen Antrags führt regelmäßig dazu, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Dritten sind nicht erstattungsfähig, wenn das Gericht dies in der Kostenentscheidung so feststellt.
Das Gericht setzt den Streitwert des Streitgegenstandes zur Bemessung von Gebühren und Kosten fest.
Ein Beschluss kann in seinem Tenor sowohl über den Antrag als auch über die Kostenfolge und den Streitwert entscheiden, ohne im Tenor weitere Begründungen zu enthalten.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige außergerichtliche
Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
¬¬
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.