Klageabweisung durch VG Köln; Übernahme Gerichtsbescheids und Kostenregelung
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Kammer
- Aktenzeichen
- 19 K 3934/12
- Datum
- 20.09.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2013:0920.19K3934.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 84 Abs. 4 VwGO kann das Gericht sich auf eine frühere Entscheidung beziehen und von einer erneuten Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Die abweisende Entscheidung führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, sofern die Parteien dies ermöglichen bzw. anordnen.
Die Übernahme der Begründung eines vorangegangenen Gerichtsbescheids begründet die inhaltliche Grundlage der Entscheidung, sodass eine erneute ausführliche Darlegung im Urteil entfallen kann.
Rubrum
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Gericht folgt der Begründung des in dieser Sache unter dem 28. 05. 2013 ergangenen Gerichtsbescheides und sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.