Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss· rechtskräftig

Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenübernahme

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
16. Kammer
Aktenzeichen
16 K 3972/24
Datum
11.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2025:0411.16K3972.24.00
Quelle
Die Beteiligten erklärten das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kosten wurden dem Beklagten nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt, weil er ihre Übernahme erklärt hatte. Den Streitwert setzte das Gericht nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der beantragten Geldleistung fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten ein verwaltungsgerichtliches Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO.

3

Eine Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten ist bei der Ermessensentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO maßgeblich und rechtfertigt regelmäßig dessen Kostenbelastung.

4

Betrifft der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung, entspricht der Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG der Höhe der beantragten Leistung.

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 187/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt – entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung – der Beklagte.

Der Streitwert wird auf 470.068,97 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

3

Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er die Kostenübernahme erklärt hat.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht der – im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Klageverfahren – beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

6

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

7

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.