Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss

Antrag auf Beiladung eines Rechtsanwalts abgelehnt – fehlende Betroffenheit (§65 VwGO)

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
16. Kammer
Aktenzeichen
16 K 1278/13
Datum
20.02.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2014:0220.16K1278.13.00
Quelle
Ein Rechtsanwalt beantragte seine Beiladung zu einem Verwaltungsverfahren; der Berichterstatter hat den Antrag abgelehnt. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen der einfachen Beiladung nach §65 Abs.1 VwGO vorliegen. Das Gericht verneint eine Betroffenheit seiner rechtlichen Interessen, da ein anderes Gericht das Verfahren fortführt. Deshalb wurde die Beiladung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die einfache Beiladung nach §65 Abs.1 VwGO ist erforderlich, dass die rechtlichen Interessen des Beizuladenden durch die Entscheidung berührt werden.

2

Bloßes Interesse oder die bloße Nähe zu einem Verfahren begründet keine Betroffenheit im Sinne des §65 Abs.1 VwGO.

3

Über Anträge nach §87a VwGO entscheidet der Berichterstatter; eine Ablehnung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.

4

Die Fortsetzung eines parallelen Verfahrens durch ein anderes Gericht kann die Notwendigkeit einer Beiladung entfallen lassen, wenn dadurch keine unmittelbare Rechtswirkung für den Beizuladenden zu erwarten ist.

Tenor

Der Antrag, Herrn Rechtsanwalt N.      M.       , I.-----------ring 00-00, 00000, beizuladen, wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des seine Beiladung begehrenden Rechtsanwalts N.      M.       , ihn zum Verfahren beizuladen, über den nach § 87a Abs. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, war abzulehnen.

3

Die Voraussetzungen für eine hier allenfalls in Betracht kommende sog. einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegen hinsichtlich Herrn Rechtsanwalt M.       . Seine rechtlichen Interessen werden durch die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Entscheidung nicht berührt. Denn das das Landgericht Köln hat inzwischen von der zunächst erfolgten Aussetzung des Verfahrens Abstand genommen und mit Beschluss vom 8.01.2014 eine eigene „erneute Bewertung der Rechtslage“ als erforderlich angesehen und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 3.04.2014 bestimmt.

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