Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 14. Kammer
- Aktenzeichen
- 14 K 948/18.A
- Datum
- 02.03.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2018:0302.14K948.18A.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann einen behördlichen Bescheid aufheben und feststellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Die Verpflichtung zur Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots ist geeignetes Rechtsmittel, um die rechtliche Stellung des Betroffenen gegenüber Abschiebungsentscheidungen zu klären.
Trifft das Gericht eine Feststellung zugunsten des Antragstellers, kann es die Behörde verpflichten, die entsprechende Rechtsfolge zu erkennen und umzusetzen.
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die unterliegende Behörde zu tragen; Urteile können wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar sein, wobei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2018 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.