Entwässerungsgrundgebühr: Zahl der Grundstücksanschlüsse als geeigneter Maßstab – Klage abgewiesen
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 14. Kammer
- Aktenzeichen
- 14 K 5451/16
- Datum
- 15.05.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2018:0515.14K5451.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorausleistungsbescheid, der durch einen endgültigen Abgabenbescheid vollständig abgelöst wird, entfaltet keine fortwirkenden Rechtswirkungen.
Eine gegen einen Vorausleistungsbescheid erhobene Anfechtungsklage kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, wenn die für die Rechtmäßigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids maßgeblichen Rechtsfragen in diesem Verfahren geklärt werden können.
Die Zahl der Grundstücksanschlüsse ist grundsätzlich ein geeigneter Maßstab zur Bemessung einer Entwässerungsgrundgebühr.
Die Zahl der Anschlüsse ist nur dann ungeeignet als Maßstab, wenn trotz gleicher Zahl und Größe der Anschlüsse die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung in erheblichem Umfang unterschiedlich ist; für solche Unterschiede sind konkrete Anhaltspunkte darzulegen.
Leitsatz
1. Ein Vorausleistungsbescheid, der durch einen endgültigen Abgabenbescheid vollständig abgelöst wird, entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Eine gegen den Vorausleistungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, wenn die für die Rechtmäßigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids maßgeblichen Rechtsfragen in diesem Verfahren geklärt werden können. 2. Die Zahl der Grundstücksanschlüsse ist als Maßstab für eine Entwässerungsgrundgebühr nur dann ungeeignet, wenn trotz gleicher Zahl und Größe der Anschlüsse die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sehr unterschiedlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.