Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss· rechtskräftig

Einstellung nach Rücknahme eines Eilantrags auf Informationen zur Schulplatzvergabe

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
13. Kammer
Aktenzeichen
13 L 419/24
Datum
12.03.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2024:0312.13L419.24.00
Quelle
Die Antragsteller nahmen ihren Eilantrag auf Auskunft über Restplätze und die Einrichtung von Mehrklassen an Kölner Schulen zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und legte ihnen die Kosten auf. Den Streitwert setzte es auf insgesamt 10.000 Euro fest, weil beide Informationsbegehren jeweils mit dem Auffangstreitwert zu bewerten waren. Eine Halbierung im Eilverfahren unterblieb wegen der zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Antrag im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zurückgenommen, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Nach Rücknahme eines Antrags sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich dem Antragsteller aufzuerlegen.

3

Informationsfreiheitsrechtliche Streitigkeiten sind für die Streitwertfestsetzung regelmäßig mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten.

4

Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht zu halbieren, wenn die begehrte Entscheidung die Hauptsache jedenfalls zeitlich vorwegnimmt.

5

Mehrere eigenständige Informationsbegehren sind bei der Streitwertfestsetzung jeweils gesondert zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

2.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragsteller haben am 11. März 2024 ihren Antrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Der festgesetzte Streitwert entspricht je Antrag - gerichtet zum einen auf Informationen zu Restplätzen an bestimmten Schulen für die zweite Runde des Schulplatzvergabeverfahrens in Köln, zum anderen und insoweit verschieden auf Informationen hinsichtlich der Einrichtung von „Mehrklassen“ an bestimmten Schulen - dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG), wie es hinsichtlich der jeweiligen Höhe ständiger Rechtsprechung für Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen entspricht (vgl. St.Rspr. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 10 B 17.22 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 15 A 1144/20 -, juris Rn. 58). Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

6

Ziffer 1. dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

7

Gegen Ziffer 2. dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

8

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

9

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

10

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

11

Die Beschwerdeschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Zitiert (2)