Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss· rechtskräftig

Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme und Erledigung bei Akteneinsicht

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
13. Kammer
Aktenzeichen
13 L 2940/17
Datum
24.07.2017
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2017:0724.13L2940.17.00
Quelle
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz Zugang zu Unterlagen eines kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens. Soweit sie den Antrag auf Zugang zu einem nicht existierenden vollständigen Inhaltsverzeichnis betraf, wertete das Gericht ihre Erledigungserklärung als Antragsrücknahme und stellte das Verfahren ein. Im Übrigen war der Rechtsstreit nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen einzustellen; weil die Antragsgegnerin die Auskünfte freiwillig erteilt hatte, trug sie hierfür die Kosten. Der Streitwert wurde wegen der auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Anordnung nicht reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Erledigungserklärung bezeichnete Prozesserklärung ist als Antragsrücknahme auszulegen, wenn sie allein darauf beruht, dass der geltend gemachte Anspruch von Anfang an wegen Nichtexistenz des begehrten Gegenstands nicht bestehen konnte.

2

Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und er trägt grundsätzlich die Kosten des zurückgenommenen Teils.

3

Wird ein Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt, können die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO der Behörde auferlegt werden, wenn sie durch freiwillige Erfüllung des Begehrens die Erledigung herbeigeführt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

4

Der Streitwert eines auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu reduzieren.

Tenor

1.Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3. ­­

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragstellerin hat am 21. Juli 2017 den Antrag insoweit zurückgenommen, als er auf den Zugang zum vollständigen Inhaltsverzeichnis der Akte des Bundeskartellamtes in dem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren Az. N01 gerichtet war. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Zwar hat die Antragstellerin im genannten Schriftsatz formal den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, jedoch war diese Erledigungserklärung als Antragsrücknahmeerklärung auszulegen, da sie insoweit lediglich in Ansehung des Umstandes erfolgte, dass ein Zugangsanspruch nicht besteht, weil ein Inhaltsverzeichnis, in das Einsicht gewährt werden könnte, nicht existiert. Dies war der Antragstellerin bereits bekannt. Insoweit hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3

Das im Übrigen – hinsichtlich der Hauptanträge zu 2. und 3. - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es insoweit billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie sich durch Erteilung der begehrten Auskünfte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

4

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, bestand kein Anlass, den Wert mit Rücksicht auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung

6

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

7

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

8

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

9

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

10

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

11

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.­