Örtliche Zuständigkeit im IFG-Eilverfahren: Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 13. Kammer
- Aktenzeichen
- 13 L 1783/23
- Datum
- 12.10.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2023:1012.13L1783.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsgericht verweist ein Verfahren bei fehlender örtlicher Zuständigkeit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Der Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Die örtliche Zuständigkeit ist auch in Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz von Amts wegen zu prüfen.
Rubrum
Beschluss
13 L 1783/23
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Antragstellerin,
gegen
Antragsgegner,
wegen Verfahrens nach dem IFG
hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
am 12. Oktober 2023
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
die Richterin am Verwaltungsgericht
den Richter
beschlossen:
Tenor
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 12. September 2023 für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).