Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss· rechtskräftig

Örtliche Zuständigkeit im IFG-Eilverfahren: Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
13. Kammer
Aktenzeichen
13 L 1783/23
Datum
12.10.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2023:1012.13L1783.23.00
Quelle
Die Antragstellerin führte vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Gericht erklärte sich nach vorheriger Anhörung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit für unzuständig. Es verwies das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf. Der Verweisungsbeschluss ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsgericht verweist ein Verfahren bei fehlender örtlicher Zuständigkeit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.

2

Der Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

3

Die örtliche Zuständigkeit ist auch in Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz von Amts wegen zu prüfen.

Rubrum

2

Beschluss

3

13 L 1783/23

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Antragstellerin,

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gegen

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Antragsgegner­,­

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­­­­

12

wegen Verfahrens nach dem IFG­

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hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

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am 12. Oktober 2023

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht

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die Richterin am Verwaltungsgericht

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den Richter

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beschlossen:

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 12. September 2023 für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).­­