Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss· rechtskräftig

Einstellung nach Antragsrücknahme im Eilverfahren und Streitwertfestsetzung

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
13. Kammer
Aktenzeichen
13 L 1715/23
Datum
18.09.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2023:0918.13L1715.23.00
Quelle
Die Antragstellerin nahm ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und legte ihr die Verfahrenskosten auf. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 wurden wegen deren Sachantrags für erstattungsfähig erklärt; die Beigeladene zu 2 hatte keinen Antrag gestellt. Den Auffangstreitwert setzte das Gericht wegen zeitlicher Vorwegnahme der Hauptsache auf 5.000 Euro fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Rücknahme eines Antrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Nimmt ein Antragsteller seinen Antrag zurück, trägt er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.

3

Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen können nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, wenn dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.

4

Hat ein Beigeladener keinen Sachantrag gestellt, entspricht es regelmäßig nicht billigem Ermessen, dessen außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

5

Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann bei jedenfalls zeitlicher Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangstreitwert angesetzt werden.

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die für erstattungsfähig erklärt werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragstellerin hat am 14. September 2023 ihren Antrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, da diese bereits im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Beigeladene zu 2. hat hingegen keinen Antrag gestellt.

4

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG). Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

6

Ziffer 1. dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

7

Gegen Ziffer 2. dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

8

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

9

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

10

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

11

Die Beschwerdeschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.