Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss· rechtskräftig

Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit hälftiger Kostenteilung

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
13. Kammer
Aktenzeichen
13 L 1637/25
Datum
11.07.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2025:0711.13L1637.25.00
Quelle
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein. Die Kosten wurden hälftig geteilt, weil die zur Erledigung führenden Umstände keinem Beteiligten zurechenbar waren. Der mutmaßliche Verfahrensausgang ließ sich ohne die nach § 161 Abs. 2 VwGO gerade zu vermeidende eingehende Sachprüfung nicht sicher beurteilen. Den Streitwert setzte das Gericht wegen der begehrten endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache auf den vollen Auffangstreitwert fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten ein Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten eines erledigten Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Eine hälftige Kostenteilung kann billigem Ermessen entsprechen, wenn die erledigenden Umstände keinem Beteiligten zurechenbar sind und der hypothetische Verfahrensausgang ohne eingehende Sachprüfung nicht hinreichend sicher feststellbar ist.

4

Von einer im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig vorgenommenen Halbierung des Auffangstreitwerts kann bei begehrter endgültiger Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen werden.

Tenor

1.Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. ­­

3. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

3

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Denn die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind unter Kostengesichtspunkten keinem von ihnen zurechenbar. Da sich ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die zu ersparen der Sinn des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne den Eintritt der Erledigung genommen hätte, erscheint diesbezüglich eine Kostenteilung angemessen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts, die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Spruchpraxis der Kammer grundsätzlich erfolgt, war hier aufgrund der begehrten endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen.

Rechtsmittelbelehrung

6

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

7

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.