Verweisung eines IFG-Eilverfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 13. Kammer
- Aktenzeichen
- 13 L 1496/21
- Datum
- 30.09.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2021:0930.13L1496.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht verweist ein bei ihm anhängiges Verfahren entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Bei einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bleibt die Kostenentscheidung gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung vorbehalten.
Ein Verweisungsbeschluss nach § 83 Satz 2 VwGO ist unanfechtbar.
Rubrum
Beschluss
13 L 1496/21
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Antragstellers,
gegen
Antragsgegnerin,
wegen Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz
hier: Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit
hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
am 30. September 2021
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
die Richterin am Amtsgericht
die Richterin
beschlossen:
Tenor
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren gem. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83
Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).