Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss· rechtskräftig

Verweisung eines IFG-Eilverfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
13. Kammer
Aktenzeichen
13 L 1496/21
Datum
30.09.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2021:0930.13L1496.21.00
Quelle
Das Verwaltungsgericht Köln hatte über einen Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz im einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Es erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin. Die Verweisung erfolgte nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten; der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht verweist ein bei ihm anhängiges Verfahren entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.

2

Bei einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bleibt die Kostenentscheidung gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung vorbehalten.

3

Ein Verweisungsbeschluss nach § 83 Satz 2 VwGO ist unanfechtbar.

Rubrum

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Beschluss

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13 L 1496/21

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Antragstellers,

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gegen

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Antragsgegnerin­,­

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­­­­

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wegen Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

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hier: Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

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hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

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am 30. September 2021

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht

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die Richterin am Amtsgericht

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die Richterin

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­­beschlossen:

Tenor

­­Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren gem. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83

Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).