Treffer
Verwaltungsgericht Köln Beschluss· rechtskräftig

Einstellung des Eilverfahrens nach Rücknahme des Antrags

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper
13. Kammer
Aktenzeichen
13 L 1210/23
Datum
03.07.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:VGK:2023:0703.13L1210.23.00
Quelle
Der Antragsteller nahm seinen Antrag im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt. Den Streitwert setzte das Gericht auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts, mithin 2.500 Euro, fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt ein Antragsteller seinen Antrag zurück, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Nach Rücknahme eines Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Der Streitwert eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens kann mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts bemessen werden.

4

Die Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme ist nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich unanfechtbar.

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.­­

2.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antragsteller hat am 29. Juni 2023 den Antrag zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

6

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

7

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

8

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

9

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

10

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,-- € übersteigt.

11

Die Beschwerdeschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.