Einstellung nach Klagerücknahme; Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Kammer
- Aktenzeichen
- 11 K 1589/10
- Datum
- 07.07.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2010:0707.11K1589.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Kläger die Klage zurück, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Klagerücknahme trägt grundsätzlich der Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO), sofern keine abweichende Regelung besteht.
Ist kein konkreter Streitwert bestimmbar, kann der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zur Festsetzung des Streitwerts herangezogen werden.
Tenor
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetz.
Gründe
Der Kläger hat am 07.07.2010 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).