Treffer
VGH Beschluss

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren mangels Begründung verworfen

Gericht
VGH
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 ZB 22.30835
Datum
13.09.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Asylverfahren, legte jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG keine Gründe für die Zulassung dar. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt und es sind keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich. Die Entscheidung macht das Urteil rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren ist unzulässig, wenn die im § 78 Abs. 4 AsylG vorgeschriebene Darlegung der Gründe für die Zulassung innerhalb der Monatsfrist nicht erfolgt.

2

Nach § 78 Abs. 4 AsylG sind sowohl der Antrag auf Zulassung der Berufung als auch die Darlegung der Gründe innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung des Urteils vorzulegen; eine spätere Nachreichung ohne Wiedereinsetzung ist unzulässig.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO muss ausdrücklich beantragt und substantiiert werden; ohne Antrag oder erkennbaren Wiedereinsetzungsgrund bleibt ein verspätet begründeter Zulassungsantrag unbeachtlich.

4

Die Verwerfung des Zulassungsantrags führt nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 4 S. 4

Vorinstanzen

VG Würzburg, Urt, vom 2022-06-24, – W 7 K 21.31128

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil der Kläger die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG dargelegt hat.

2

Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist im Asylprozess nicht nur die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen, sondern es sind auch die Gründe für die begehrte Zulassung der Berufung innerhalb dieser Frist darzulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Begründung mit dem Antrag oder entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in einem gesonderten Schriftsatz erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 20 ZB 17.30609 - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 2.1.2018 - 11 ZB 17.31932 - juris Rn. 2).

3

Diese Frist hat der Kläger versäumt. Ausweislich der Gerichtsakte ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Juni 2022 zugestellt worden. Damit endete die Monatsfrist mit Ablauf des Montags, dem 1. August 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Zwar ist der Antrag auf Zulassung der Berufung fristgerecht am 1. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen, jedoch bis heute keine Antragsbegründung.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde nicht gestellt; im Übrigen sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

6

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren mangels Begründung verworfen — Themis