Zulassung der Berufung nach AsylG: Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung reicht nicht
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 ZB 22.30056
- Datum
- 20.01.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, namentlich Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung, begründen nicht ohne Weiteres einen Berufungszulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.
Ein Berufungszulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller ausdrücklich oder sinngemäß auf einen der dort genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Entscheidungsdivergenz oder einen in §138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel) abstellt.
Die Ablehnung des Zulassungsantrags nach §78 Abs.3 AsylG ist unanfechtbar nach §80 AsylG und bewirkt gemäß §78 Abs.5 Satz 2 AsylG die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils.
Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben, die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2021-11-22, – 4 K 18.30863
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Berufungszulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
Zur Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger ausgeführt, dass er entgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen unzutreffenden Beweiswürdigung in seinem Herkunftsland weiterhin bedroht sei. Er könne sich dieser Bedrohung auch nicht in einer Großstadt wie Freetown entziehen. Zudem müsse seine Tuberkulose-Erkrankung noch immer behandelt werden, was umfassend nur in Deutschland erfolgen könne. In Sierra Leone könne die Krankheit wieder ausbrechen und zum Tode führen. Es bestünden somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Damit zielt der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), eine Entscheidungsdivergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG oder einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) ab. Er macht, auch soweit er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kritisiert, nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, die keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 - ZB 20.31989 - juris Rn. 3; B.v. 13.7.2021 - 15 ZB 21.30960 - juris Rn. 7; B.v. 9.10.2018 - 9 ZB 16.30738 - juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).