Treffer
VGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Berufungszulassung durch Naturalpartei wegen Anwaltszwangs

Gericht
VGH
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 ZB 21.31451
Datum
07.10.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Kläger reichten den Antrag auf Zulassung der Berufung persönlich ein; Klägerin zu 1 handelte zugleich als gesetzliche Vertreterin der übrigen Kläger. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig und verwies auf den Anwaltszwang für das Berufungszulassungsverfahren sowie auf formelle Anforderungen (§§ 67, 125 VwGO). Fristen nach § 78 VwGO waren abgelaufen; eine Wiedereinsetzung wurde wegen Verschuldens abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung, der von den Klägern persönlich ohne die erforderliche anwaltliche Vertretung in einem Verfahren mit Anwaltszwang gestellt wird, ist unzulässig und kann nach § 125 Abs. 2 S. 1 VwGO verworfen werden.

2

Die Zulässigkeit eines Zulassungsantrags setzt die Einhaltung der formellen Anforderungen und Vertretungsvorschriften der §§ 67 Abs. 4, 67 Abs. 2 S. 1 VwGO voraus; fehlt es hieran, fehlt es an einem wirksamen Zulassungsantrag.

3

Sind die Fristen des § 78 Abs. 4 VwGO versäumt und liegt keine unverschuldete Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO vor, ist eine Wiedereinsetzung zu versagen und ein verspäteter Zulassungsantrag unbeachtlich.

4

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; besondere Vorschriften können die Erhebung von Gerichtskosten ausschließen (z. B. § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 125 Abs. 2 S. 1§ AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2021-07-30, – RN 7 K 20.30813

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2

Der von der Klägerin zu 1, die zugleich gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3 ist, persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz vom 22. September 2021 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3

Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Den Klägern wäre auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils vom 30. Juli 2021 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

5

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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