Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme; Kostenpflicht des Antragstellers
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 CS 23.790
- Datum
- 26.07.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
Durch die Rücknahme werden vorinstanzlich getroffene Entscheidungen insoweit wirkungslos, als sie auf dem zurückgenommenen Antrag beruhen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
Bei Rücknahme trägt der Antragssteller die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO; dies schließt nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ein.
Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert für das weiterfolgenden Beschwerdeverfahren festsetzen (z. B. auf Grundlage von § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 47 GKG).
Vorinstanzen
VG Ansbach, Bes, vom 2023-04-14, – AN 3 S 23.250
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. April 2023 ist in Nr. 1. und 2. wirkungslos geworden (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 155 Abs. 2 VwGO) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 47 GKG).