Treffer
VGH Berichtigungsbeschluss

Berichtigung eines VGH-Urteils durch nachträgliche Rechtsmittelbelehrung

Gericht
VGH
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
9 B 24.1235
Datum
28.05.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof berichtigte sein am selben Tag erlassenes Urteil von Amts wegen. Gegenstand war das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung vor den Richterunterschriften auf Seite 11 des Urteils. Der Senat ordnete gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 118 VwGO an, die im Beschluss wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung in das Urteil aufzunehmen. Die Entscheidung betrifft damit ausschließlich die Berichtigung einer offenbaren Unvollständigkeit der Urkundenausfertigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kann nach § 118 VwGO berichtigt werden.

2

§ 118 VwGO ist über § 125 Abs. 1 VwGO auch auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts beziehungsweise Verwaltungsgerichtshofs anwendbar.

3

Das Fehlen einer in das Urteil aufzunehmenden Rechtsmittelbelehrung kann durch Berichtigungsbeschluss behoben werden.

4

Die Berichtigung eines Urteils dient der Richtigstellung seiner schriftlichen Fassung und ändert nicht den sachlichen Entscheidungsinhalt.

Vorinstanzen

VGH München, Urt, vom 2025-05-28, – 9 B 24.1235

VG Bayreuth, GeB, vom 2023-11-13, – 2 K 22.2

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2025, Az. 9 B 24.1235 wird nach § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 118 VwGO dahingehend berichtigt, dass auf S. 11 vor die Unterschriften der Richter folgende Rechtsmittelbelehrung gesetzt wird:

Zitiert (1)