Berichtigung eines VGH-Urteils durch nachträgliche Rechtsmittelbelehrung
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 B 24.1235
- Datum
- 28.05.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kann nach § 118 VwGO berichtigt werden.
§ 118 VwGO ist über § 125 Abs. 1 VwGO auch auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts beziehungsweise Verwaltungsgerichtshofs anwendbar.
Das Fehlen einer in das Urteil aufzunehmenden Rechtsmittelbelehrung kann durch Berichtigungsbeschluss behoben werden.
Die Berichtigung eines Urteils dient der Richtigstellung seiner schriftlichen Fassung und ändert nicht den sachlichen Entscheidungsinhalt.
Vorinstanzen
VGH München, Urt, vom 2025-05-28, – 9 B 24.1235
VG Bayreuth, GeB, vom 2023-11-13, – 2 K 22.2
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2025, Az. 9 B 24.1235 wird nach § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 118 VwGO dahingehend berichtigt, dass auf S. 11 vor die Unterschriften der Richter folgende Rechtsmittelbelehrung gesetzt wird: