Treffer
VGH Beschluss

Zulassung der Berufung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen

Gericht
VGH
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 ZB 22.638
Datum
25.04.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Er legte jedoch innerhalb der zweimonatigen Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Zulassungsgründe dar. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte er nicht; Wiedereinsetzungsgründe waren auch nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf den Antrag daher als unzulässig; das erstinstanzliche Urteil wurde rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gründe für die Zulassung der Berufung sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist versäumt wird.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt Tatsachen voraus, die die Fristversäumung nach § 60 VwGO rechtfertigen können.

4

Mit der Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2022-01-24, – M 24 K 21.3578

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.

2

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Diese Frist hat der Kläger versäumt.

3

Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 1. Februar 2022 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 1. April 2022. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen.

4

Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).