Zulassung der Berufung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 ZB 22.638
- Datum
- 25.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gründe für die Zulassung der Berufung sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist versäumt wird.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt Tatsachen voraus, die die Fristversäumung nach § 60 VwGO rechtfertigen können.
Mit der Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-01-24, – M 24 K 21.3578
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Diese Frist hat der Kläger versäumt.
Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 1. Februar 2022 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 1. April 2022. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen.
Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).