Einstellung nach Rücknahme der Streitwertbeschwerde
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- 8 C 25.401
- Datum
- 15.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist in der Regel keine förmliche Entscheidung mehr erforderlich und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen.
Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme kann entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO bzw. gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter vorgenommen werden.
Auch wenn keine inhaltliche Entscheidung erforderlich ist, kann ein klarstellender Beschluss ergehen, um das Verfahrensergebnis zu dokumentieren.
Ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei, bedarf es keiner weitergehenden Entscheidung über Kostenerstattungen; nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt keine Kostenerstattung an die Beteiligten.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2024-12-23, – M 28 K 20.3678
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gründe
Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. April 2025 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist eine förmliche Entscheidung in der Regel nicht mehr erforderlich, gleichwohl kann aber ein klarstellender Beschluss erfolgen (Laub in Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostrecht, Stand 1.1.2025, § 68 GKG Rn. 155). Die Einstellung erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO bzw. gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin. Mit Blick auf die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es keines weitergehenden Ausspruchs über die (Kosten-)Folgen der Rechtsmittelrücknahme. Die Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.