Treffer
VGH Beschluss

Einstellung nach Rücknahme der Streitwertbeschwerde

Gericht
VGH
Spruchkörper
8. Senat
Aktenzeichen
8 C 25.401
Datum
15.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer nahm die Streitwertbeschwerde zurück; darauf stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren ein. Streitgegenstand war, ob nach Rücknahme eine förmliche Entscheidung erforderlich ist. Das Gericht stellte fest, dass in der Regel keine förmliche Entscheidung nötig ist, wohl aber ein klarstellender Beschluss ergehen kann. Gebühren- und Kostenfolgen richten sich nach § 68 GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist in der Regel keine förmliche Entscheidung mehr erforderlich und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen.

2

Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme kann entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO bzw. gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter vorgenommen werden.

3

Auch wenn keine inhaltliche Entscheidung erforderlich ist, kann ein klarstellender Beschluss ergehen, um das Verfahrensergebnis zu dokumentieren.

4

Ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei, bedarf es keiner weitergehenden Entscheidung über Kostenerstattungen; nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt keine Kostenerstattung an die Beteiligten.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ GKG § 66 Abs. 6, § 68 Abs. 1 S. 5

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2024-12-23, – M 28 K 20.3678

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. April 2025 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). Wird eine Streitwertbeschwerde zurückgenommen, ist eine förmliche Entscheidung in der Regel nicht mehr erforderlich, gleichwohl kann aber ein klarstellender Beschluss erfolgen (Laub in Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostrecht, Stand 1.1.2025, § 68 GKG Rn. 155). Die Einstellung erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO bzw. gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin. Mit Blick auf die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) bedurfte es keines weitergehenden Ausspruchs über die (Kosten-)Folgen der Rechtsmittelrücknahme. Die Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Einstellung nach Rücknahme der Streitwertbeschwerde — Themis