Ablehnung der Berufungszulassung wegen humanitärer Lage in Nigeria
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 ZB 23.30016
- Datum
- 06.03.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen wegen gegensätzlicher Erkenntnisquellen oder abweichender Rechtsprechung unterschiedlich bewertet werden können.
Eine Tatsachenfrage, die lediglich darauf gerichtet ist, ob bestimmte Umstände eine Gefahrenlage begründen können, ist nicht hinreichend entscheidungserheblich formuliert.
Allgemeine Hinweise auf Sicherheitskonflikte, humanitäre Defizite und wirtschaftliche Krisen belegen ohne substantiierten Vortrag zur erforderlichen Gefahrendichte kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK.
Rügen einer unzureichenden Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht betreffen der Sache nach ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit und begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-08-09, – M 27 K 19.30810
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. August 2022 – M 27 K 19.30810 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (BayVGH, B.v. 12.6.2018 – 6 ZB 18.31347 – Rn. 3; B.v. 10.1.2018 – 6 ZB 18.30037 – Rn. 4; OVG NW, B.v. 23.2.2017 – 4 A 685/14.A – juris Rn. 5).
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Sie wirft als grundsätzlich bedeutsam die (Tatsachen-)Frage auf, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Nigeria die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“. Abgesehen davon, dass diese Frage schon ihrer Formulierung nach („kann“) nicht entscheidungserheblich ist und sich zudem nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten ließe, werden für ihre Klärungsbedürftigkeit keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt.
Der Zulassungsantrag verweist vor allem auf ethnische und religiöse Konflikte, gewaltsame Zusammenstöße zwischen Nomaden und Farmern sowie tödliche Angriffe der Gruppe „Boko Haram“ und verschiedener militanter Gruppen auf Zivilpersonen, Entführungen, bewaffnete Konflikte, Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit, eine unzureichende medizinische Versorgung und erneute politische und wirtschaftliche Krisen. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist damit aber nicht dargetan. Diese Hinweise geben mit Blick auf die Größe und Einwohnerzahl Nigerias (mit über 200 Millionen Einwohnern) keinen Anlass für die Annahme, dass entgegen der auf die aktuelle Erkenntnislage gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts die für die Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK notwendige Gefahrendichte (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167) erreicht sein könnte. Hierzu legt die Zulassungsschrift nichts Substantiiertes dar. Soweit sie rügt, das Gericht habe sich mit den Tatsachen nicht ausreichend auseinandergesetzt, macht sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend, die keinen Zulassungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).