Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens; Urteil gegenstandslos, Beklagte trägt Kosten (7.570,58 €)

Gericht
VGH
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 B 24.175
Datum
13.01.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der VGH stellte das Verfahren ein; das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27.9.2023 wurde dadurch gegenstandslos. Das Gericht ordnete an, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hielt der VGH für notwendig. Der Streitwert wurde auf 7.570,58 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Streitgegenstand weggefallen ist und eine Entscheidung über die Sache nicht mehr erforderlich ist.

2

Ein vorinstanzliches Urteil wird gegenstandslos, wenn die zugrunde liegenden Anspruchsgrundlagen oder der Streitgegenstand entfallen sind.

3

Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens die Kostenentscheidung treffen und die Kosten in beiden Rechtszügen einer Partei auferlegen.

4

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist als notwendig anzuerkennen, wenn dessen Mitwirkung zur sachgerechten Rechtsverfolgung oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich war.

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2023-09-27, – RO 11 K 22.681

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. September 2023 – RO 11 K 22.681- ist gegenstandslos geworden.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.570,58 Euro.

Nachdem niemand mehr das Wort wünscht, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung um 11:15 Uhr.

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