Einstellung des Verfahrens; Urteil gegenstandslos, Beklagte trägt Kosten (7.570,58 €)
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 24.175
- Datum
- 13.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Streitgegenstand weggefallen ist und eine Entscheidung über die Sache nicht mehr erforderlich ist.
Ein vorinstanzliches Urteil wird gegenstandslos, wenn die zugrunde liegenden Anspruchsgrundlagen oder der Streitgegenstand entfallen sind.
Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens die Kostenentscheidung treffen und die Kosten in beiden Rechtszügen einer Partei auferlegen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist als notwendig anzuerkennen, wenn dessen Mitwirkung zur sachgerechten Rechtsverfolgung oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich war.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2023-09-27, – RO 11 K 22.681
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. September 2023 – RO 11 K 22.681- ist gegenstandslos geworden.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.570,58 Euro.
Nachdem niemand mehr das Wort wünscht, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung um 11:15 Uhr.