Zulassung der Berufung zur Rechtsgrundlage von Nutzungsentgelten für zugewiesene Wohnungen
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 ZB 21.2858, 4 ZB 21.2867, 4 ZB 21.2869
- Datum
- 24.03.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
Das Gericht kann mehrere Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, wenn dies einer effizienten und einheitlichen Rechtsanwendung dient.
Das Berufungsgericht ist befugt, den Streitwert abzuändern und vorläufig festzusetzen sowie vorläufige Kostenregelungen zu treffen.
Das Gericht kann anordnen, dass Rechtsmittelführer nach Verbindung der Verfahren als Gesamtschuldner für die ab Verbindung anfallenden Kosten haften.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Urt, vom 2021-08-09, – 4 K 20.3237
VG Regensburg, Urt, vom 2021-08-09, – RO 4 K 20.3241
VG Regensburg, Urt, vom 2021-08-09, – RO 4 K 20.3239
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Berufungen werden zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile bestehen (vgl. BayVGH, U.v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 - BayVBl 2012, 19 Rn. 32 ff.; B.v. 7.11.2016 - 4 ZB 15.2809 - BayVBl 2017, 276 Rn. 10 m.w.N.; Ehmann, Obdachlosigkeit in Kommunen, 4. Aufl. 2020, S. 122 ff.).
III. Der Streitwert wird in Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2021 für die erstinstanzlichen Klageverfahren auf jeweils 150 Euro sowie für die zweitinstanzlichen Verfahren vorläufig für die Zeit vor der Verbindung auf jeweils 150 Euro, nach der Verbindung auf 450 Euro festgesetzt.
Es wird vorläufig verfügt, dass die Rechtsmittelführer für die ab Verbindung anfallenden Kosten als Gesamtschuldner haften.