Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde

Gericht
VGH
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 CE 23.752
Datum
26.04.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. April 2023 zurückgenommen. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Das Gericht regelte die Kosten und ordnete an, dass der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs führt zur Einstellung des Verfahrens; die Einstellung erfolgt nach den Vorschriften des § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.

2

Die Kostenentscheidung bei Einstellung nach Rücknahme richtet sich nach den einschlägigen VwGO-Vorschriften; das Gericht kann anordnen, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

3

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Streitwert festzusetzen; die Festsetzung richtet sich nach den maßgeblichen GKG-Vorschriften (§§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG).

4

Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme bewirkt keine inhaltliche Entscheidung über den angegriffenen Sachverhalt, sondern beendet das Verfahren durch Beschluss.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2023-03-28, – 7 E 23.117

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. April 2023 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 GKG).

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde — Themis