Zurückweisung der PKH-Beschwerden wegen unbestimmter Rechtsschutzziele
- Gericht
- VGH
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 C 22.1044, 4 C 22.1046
- Datum
- 28.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung können nicht bejaht werden, wenn nicht mit der gebotenen Bestimmtheit erkennbar ist, welches Rechtsschutzziel verfolgt wird und gegen wen sich die geltend gemachten Ansprüche richten.
Das Beschwerdegericht kann sich bei zutreffender Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf deren Begründung beziehen und von einer eigenen Darstellung absehen.
Anders als das erstinstanzliche Prozesskostenhilfeverfahren ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens in Prozesskostenhilfesachen werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2022-04-06, – RN 12 E 22.640
VG Regensburg, Bes, vom 2022-04-06, – RN 12 E 22.641
Tenor
I. Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin und Klägerin trägt jeweils die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Die mit Telefax vom 19. April 2022 erhobenen Beschwerden der Antragstellerin bzw. Klägerin, mit denen sie ersichtlich ihre in erster Instanz erfolglosen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eil- und Hauptsacheverfahren weiterverfolgt, haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Der erkennende Senat schließt sich dieser zutreffenden Rechtsauffassung an und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer eigenen Darstellung ab. Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeschriftsatz vom 19. April 2022 rechtfertigt eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Beurteilung schon deshalb nicht, weil auch daraus nicht mit der gebotenen Bestimmtheit erkennbar wird, welche Rechtsschutzziele mit den eingeleiteten Verfahren verfolgt werden und gegen wen sich die geltend gemachten Ansprüche richten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).