Treffer
VGH Beschluss

Einstellung des Asylverfahrens nach Feststellung eines Abschiebungsverbots

Gericht
VGH
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 B 21.30313
Datum
14.06.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger nahm seine Klage auf Asylanerkennung und Flüchtlingsschutz zurück; zugleich stellte das Bundesamt für Migration ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Irak fest. Das Verfahren wurde daher nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und das Urteil des VG für gegenstandslos erklärt. Die Kosten beider Instanzen werden je zur Hälfte verteilt; Besonderheiten der Kostenverteilung ergaben sich aus der Klagerücknahme und dem durch die Beklagte erfüllten Schutzbegehren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird durch Verwaltungsentscheid ein für den Rechtsstreit entscheidungserhebliches Rechtsschutzbegehren erfüllt und zugleich der Kläger einen Teil seiner Klage zurücknimmt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und ein früheres Urteil gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für gegenstandslos zu erklären.

2

Für die durch eine Klagerücknahme entstandenen Verfahrenskosten hat der Rücknehmende nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten dieses Teils zu tragen.

3

Bei verbleibenden Streitgegenständen, zu denen der Beklagte durch eine Verwaltungsentscheidung (z. B. Feststellung eines Abschiebungsverbots) Rechtsschutz geleistet hat, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO; derjenige, der insoweit unterliegt, kann mit Kosten belastet werden.

4

Bei der Ermittlung der anteiligen Kostentragung innerhalb eines einheitlichen Gegenstandswerts (§ 30 RVG) können gleichwertige Rechtsbegehren (z. B. Anerkennung als Flüchtling und Abschiebungsschutz) grundsätzlich gleich bewertet und eine hälftige Kostenteilung angeordnet werden.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs. 5§ VwGO § 161 Abs. 2§ RVG § 30

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2018-04-24, – M 4 K 17.35485

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2018 ist damit gegenstandslos geworden.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Gründe

1

Im Hinblick auf den Bescheid des Bundesamts vom 21. Mai 2021, mit dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak festgestellt wurde, haben die Beteiligten insoweit das Verfahren für erledigt erklärt; im Übrigen hat der Kläger die auf Asylanerkennung und Gewährung von Flüchtlingsschutz gerichtete Klage zurückgenommen.

2

Aufgrund dieser Prozesserklärungen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären. Die Verfahrenskosten hat bezüglich der Klagerücknahme nach § 155 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen; im Übrigen ist über die Kostenlast gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie diesem Rechtsschutzbegehren nachgekommen ist und sich insoweit in die Rolle des unterlegenen Beteiligten begeben hat. Bei der hiernach erforderlichen Bestimmung einer Kostenquote innerhalb des einheitlichen Gegenstandswerts nach § 30 RVG ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Anerkennung als Flüchtling einerseits und der Anspruch auf Abschiebungsschutz andererseits prinzipiell gleich zu bewerten sind, so dass eine hälftige Kostenteilung als angemessen erscheint (vgl. zur früheren Fassung des § 30 RVG SächsOVG, B.v. 17.4.2012 - A 5 A 143/12 - juris).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).

Einstellung des Asylverfahrens nach Feststellung eines Abschiebungsverbots — Themis