Treffer
VGH Beschluss

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Darlegung abgelehnt

Gericht
VGH
Spruchkörper
24. Senat
Aktenzeichen
24 ZB 25.50008
Datum
16.05.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Augsburg. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3, 4 AsylG ab, weil keiner der Zulassungsgründe hinreichend dargelegt wurde. Eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung und die Darstellung der individuellen Situation genügten nicht als substantiiertes Vorbringen einer Gehörsverletzung. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG ist nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) hinreichend substantiiert dargelegt wird.

2

Die bloße inhaltliche Rüge der Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung begründet keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.

3

Die Geltendmachung einer Gehörsverletzung in der Zulassungsbegründung muss konkret und entscheidungserheblich substantiiert werden; appellatorische oder einzelfallbezogene Darstellungen genügen nicht.

4

Wird der Zulassungsantrag mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes abgelehnt, hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten können gemäß § 83b AsylG entfallen.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 4 S. 4§ VwGO § 138

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2025-03-17, – 2 K 24.50264

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2025 – Au 2 K 24.50264 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG hinreichend dargelegt wurde (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

2

Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), eine Divergenz vorliegt (Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Nr. 3).

3

Zwar postuliert das Zulassungsvorbringen, die Berufung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, und macht damit in der Sache einen Verfahrensmangel geltend. Jedoch fehlt es an jeglicher näheren Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Der Schriftsatz erschöpft sich stattdessen im Stil einer Berufungsbegründung in einer inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und in der Darlegung der individuellen Situation des Klägers. Soweit der Kläger damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen möchte, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg, weil die inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, selbst wenn sie zu bejahen wäre, keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG bildet.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asyl). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Darlegung abgelehnt — Themis